Kaufpreis und Erschließungskosten nach dem BauGB und KAG
Die landläufige Bezeichnung ‚Erschließungskosten’ setzt sich zusammen aus den Kosten der Straßenerschließung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und den Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG).
Neu (seit dem Jahre 2001) zu den Erschließungskosten zählen dann noch die Aufwendungen für die Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen gem. §§ 135 a ff BauGB dazu.
Der von der Stadt Beilngries genannte Kaufpreis beinhaltet grundsätzlich keine Erschließungskosten, sondern hierbei handelt es sich um einen reinen Grundstückspreis. Je nach Stand der Erschließungsarbeiten kommen dann die Erschließungskosten in Form von Vorauszahlungsbescheiden, entweder schon bei der Beurkundung des Kaufvertrages oder erst nach Errichtung des Wohnhauses dazu.
Hierbei ist zu beachten, dass der
- Erschließungsbeitrag für die Straße bezogen auf die Fläche des Grundstücks zu entrichten ist.
- Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung auf die Fläche des Grundstücks und die beitragspflichtige Geschossfläche anfällt.
- Herstellungsbeitrag für Abwasserbeseitigung auf die Fläche des Grundstücks und die beitragspflichtige Geschossfläche zu bezahlen ist.
- Kostenerstattungsbeitrag für die ökologischen Ausgleichsflächen auf die Grundstücksfläche zu entrichten ist.
In den Vorauszahlungsbescheiden für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist stets die Grundstücksfläche und ¼ der Grundstücksfläche als beitragspflichtige Geschossfläche in Ansatz gebracht. Die Geschossfläche ist nicht gleichbedeutend mit der Wohnfläche, sondern hierbei handelt es sich um das Gebäudeaußenmaß je Geschoss, einschließlich einem Kellergeschoss.
Dies bedeutet bei einem z. B. 1.000 m² großen Grundstück, dass zum Einen die gesamten 1.000 m² Grundstücksfläche und ¼ davon, d.h. 250 m² als beitragspflichtige Geschossfläche angesetzt werden. Sollte das Wohnhaus mehr als die vorgenannten z. B. 250 m² beitragspflichtige Geschossfläche haben, so ist die übersteigende Geschossfläche nach dem Beitragssatz zusätzlich zu bezahlen.
Die Höhe der Herstellungsbeiträge für die Wasserver- und Abwasserbeseitigung ist geregelt in der Satzung des jeweiligen Versorgers. Dies ist die Stadt Beilngries für die Abwasserbeseitigung für die gesamte Großgemeinde und sowie die Wasserversorgung für Beilngries und den Ortsteil Biberbach.
Alle anderen Ortsteile werden versorgt durch einen Zweckverband zur Wasserversorgung. Dies ist der Zweckverband zur Wasserversorgung der Wolfsbuch-Paulushofener Gruppe, Am Haar 55, 92339 Beilngries – Paulushofen für die Ortsteile Paulushofen, Neuzell, Grampersdorf, Aschbuch, Arnbuch, Wolfsbuch, Eglofsdorf, Kirchbuch, Amtmannsdorf, Kirchbuch, Kottingwörth und Leising;
Auskünfte zum Beitragssatz erteilt der jeweilige Versorger oder auch die Stadt Beilngries.
Die Kosten der Straßenerschließung werden gemäß der Erschließungsbeitragssatzung nach dem tatsächlichen Kostenaufwand für den Straßenbau zu 90 % umgelegt.
Die Kosten für die Stromversorgung, den Telefonanschluss und einen evtl. Erdgasanschluss sind in den Abrechnungen der Stadt Beilngries nicht enthalten. Die hierfür anfallenden Kosten werden vom jeweiligen Versorgungsträger gesondert in Rechnung gestellt.
Auskünfte hierüber erteilt für den
- Stromanschluss die E.ON Bayern AG, Kundencenter Parsberg, Lupburger Str. 19, 92331 Parsberg N-ERGIE AG, Hainstr. 34, 90461 Nürnberg – ausschließlich Ortsteil Irfersdorf
- Erdgasanschluss die E.ON Gas, Lupburger Str. 19, 92331 Parsberg
Kaufpreisfälligkeit
Der Kaufpreis einschließlich evtl. Erschließungskosten ist innerhalb 4 Wochen ab Beurkundung bzw. ab Genehmigung des Kaufvertrages durch den Stadtrat zur Zahlung fällig.
Nebenkosten
Durch einen Grunderwerb fallen Nebenkosten wie z.B. Notargebühren, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer usw. an. Als Grundlage für eine Kalkulation können ca. 5 % des Gesamtkaufpreises angesetzt werden.
Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung / Rückübertragung bzw. Aufgeldzahlung
Auf den Gewerbegrundstücken lastet eine Bauverpflichtung von 5 Jahren, eine Selbstnutzung ist nicht vorgeschrieben. Die in den Kaufverträgen enthaltene Bauverpflichtung dient dazu, dass die Grundstücke möglichst zügig bebaut werden.
Zulässige Bebauung
Die technische Bauabteilung, Herr Seitz und Herr Biersack, stehen für Auskünfte bezüglich der zulässigen Bebauung jederzeit gerne zur Verfügung. Bei konkretem Interesse stellen wir eine Ablichtung des Bebauungsplanes samt textlicher Festsetzungen (ohne die Begründung zum Bebauungsplan) zur Verfügung.